Einverständliche SCHEIDUNG – Was ist der Vorteil?
Fachanwaltskanzleien für Familienrecht sollten Sie auch über die wichtige Scheidungsfolgen beraten. Wenn die Scheidungsfolgen geregelt sind, also nicht mehr streitig sind, dann kann Ihre Scheidung als einverständliche Scheidung geführt werden. Die Scheidungsfolgen können auch noch im Scheidungsverfahren einverständlich geregelt werden. Eine weitere wichtigste Vorrausetzung der einverständlichen Scheidung ist, dass Ihr/e Ehepartner/in der Scheidung zustimmt.
Dies ist die Grundlage der einverständlichen Scheidung.
Auch bei der einverständlichen Scheidung müssen die Ehegatten entscheiden, ob sie den Versorgungsausgleich gesetzlich mit der Scheidung durchführen lassen wollen oder diesen ausschließen wollen, dh, wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten wollen. Treffen die Ehegatten hierzu keine Entscheidung oder können Sie sich nicht einigen, wird der Versorgungsausgleich = Rentenausgleich gesetzlich durch das Gericht bei jeder Scheidung durchgeführt, außer Ihre Ehe ist unter 3 Jahren. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung oder privaten Versicherungen oder in der Beamtenversorgung erworben worden sind. Wir als Fachanwaltskanzlei beraten Sie vorab über den Versorgungsausgleich und die Regelungsmöglichkeiten hierzu.
Bei der einverständlichen Scheidung werden keine weiteren Folgesachen im Scheidungsverfahren geführt. Der Unterhalt, ob Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt wird nicht automatisch im Scheidungsverfahren geregelt. Das Gericht will bei der einverständlichen Scheidung nur wissen, ob es hierzu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gibt. Eine Regelung zum Unterhalt ist für die Scheidung nicht zwingend. Bei erheblichen Einkommensunterschieden sollte jedoch eine Regelung zum Unterhalt getroffen werden, wir beraten unsere Mandanten zu allen unterhaltsrechtlichen Fragen und erstellen ebenfalls Unterhaltsberechnungen zur Ermittlung etwaiger Unterhaltsansprüche. Hierzu erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber. Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht ausschließlich auf Scheidungen und Scheidungsfolgen spezialisiert. Das einverständliche Scheidungsverfahren kann mit den geringstmöglichen Kosten geführt werden. Wir berücksichtigen und beantragen für unsere Mandanten die Reduzierung um 30 % wegen einverständlicher Scheidung sowie den Abzug für minderjährige Kinder.
Bei der einverständlichen Scheidung können sich die Ehegatten die Kosten des Scheidungsverfahren teilen und somit weitere Scheidungskosten sparen. Bei der einverständlichen Scheidung ist nur ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin notwendig, der den antragstellenden Ehegatten anwaltliche vertritt und den Scheidungsantrag einreicht, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu, wobei wir alle notwendigen gerichtlichen Erklärungen vorbereiten.
Sie benötigen immer einen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin , wenn ein Scheidungsantrag vor Gericht gestellt wird. Im Scheidungsverfahren sollten Sie sich durch einen Fachanwalt / Fachanwältin für Familienrecht vertreten lassen, da Fachanwälte eine auf das Fachgebiet Familienrecht spezialisierte Ausbildung absolviert haben und jedes Jahr Fortbildungen bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen müssen.
- Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag
- Sofern Sie Ihre Scheidung mit Zustimmung Ihres Ehepartners als einverständliche Scheidung führen, können Sie zügig und kostengünstig geschieden werden. Nutzen Sie dafür unser unverbindliches Scheidungsformular, welches Sie auf unserer Homepage direkt ausfüllen können. Die Übersendung des Scheidungsformulars oder der Kostenanfrage ist der erste Schritt zu Ihrer Scheidung. Sodann übersenden wir Ihnen eine Kostenaufschlüsselung unter Berücksichtigung aller möglicher Reduzierungen Ihrer Scheidung und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation und beraten Sie zu Ihrer Scheidung und Scheidungsfolgen. Der Scheidungsantrag wird mit Ihrer Abstimmung bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht, wenn alle notwendigen Unterlagen, insbesondere die Scheidungsvollmacht und die Heiratsurkunde vorliegen sowie das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ihre Scheidung kann nach 10 monatiger Trennungszeit frühestens bei dem Familiengericht eingereicht werden. Die Trennungszeit können Sie nutzen, um Ihre Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen zu regeln.
- Bei dem Scheidungstermin in müssen Sie persönlich anwesend sein und werden von einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht begleitet. Der Termin ist nicht öffentlich.
- Das Scheidungsverfahren endet mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss.
Ehescheidung ohne Zustimmung – Streitige Ehescheidung
Auch wenn Ihr/e Ehepartner/in der Scheidung nicht zustimmt oder Sie keinen Kontakt haben, können Sie geschieden werden. Für die Scheidung ist grundsätzlich Vorrausetzung, dass Sie 1 Jahr getrennt leben. Wenn Sie 1 Jahr getrennt leben und Sie die Scheidung beantragen, werden Sie auch ohne Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin geschieden. In der Regel erfolgt dann die Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Scheidungsverfahren. Sie ist aber nicht Voraussetzung für eine Scheidung. Das Gericht prüft dann, ob die Ehe gescheitert ist, was der Fall ist, wenn Sie 1 Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Scheidung beantragt. Der Versorgungsausgleich = Rentenausgleich wird dann gesetzlich durchgeführt. Sollten weitere Scheidungsfolgen, wir Unterhalt oder Zugewinnausgleichsansprüche oder Regelungen zu Ihren Kindern im Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden, vertreten wir Sie mit fachanwaltlicher Beratung. Es sollte immer darauf hingewirkt werden, Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln, sollte dies jedoch nicht möglich sein, müssen diese durch das Gericht im Scheidungsverfahren geregelt werden. Hierbei ist ist wichtig, dass Sie durch Fachanwälte für Familienrecht anwaltlich vertreten werden.
Vergessen Sie nicht, Ihre Unterlagen bereits bei Trennung zu sichern.
Während der ersten Trennungsphase sollten Sie folgende Unterlagen entweder im Original oder als Kopie sichern.
- Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Stammbuch
- Versicherungsnachweise
- Gehaltsnachweise, Kontoauszüge
- Rentenbescheinigungen
- Grundbuchauszug und/oder Mietverträge
- Nachweise über Geldanlagen wie Sparbücher, Aktien bzw. Wertpapiere etc.