Verfahrenskostenhilfe
Natürlich besteht auch bei uns die Möglichkeit des Antrags auf die Verfahrenskostenhilfe (früher als Prozesskostenhilfe bezeichnet) bei geringem Einkommen. Über die Kostenanfrage über die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten erfragen Sie automatisch bei uns, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können.Entsprechnende Antragsformulare senden wir Ihnen per email zu.
Die dort notwendigen Angaben müssen natürlich belegt werden. Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen und beantworten Ihre Fragen
Antrag Verfahrenskostenhilfe Formular
Um Prozesskostenhilfe zu beantragen, müssen ausführliche Angaben zum Einkommen und zum Vermögen gemacht werden.
Bis zu einem Streitwert* von insgesamt 4.000,- Euro kommt in der Regel die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Betracht, bei mehreren Kindern und/oder hohen Schulden evtl. auch bei einem höheren Streitwert. In diesem Fall werden die Scheidungskosten durch die Staatskasse gezahlt, so dass für Sie bei ratenfreier Gewährung weder Anwaltskosten, noch Gerichtskosten anfallen.
Ab dem 14.02.2013 gibt es neue Freibeträge, die im Rahmen der Prüfung von PKH-Anträgen angesetzt werden.
Sie gelten rückwirkend zum Jahresanfang:
1. Freibetrag für Erwerbstätige: 201€
2. Allg. Freibetrag für Antragsteller und ev. Frau/eingetragner Lebenspartner: 442€
3.Freibeträge für weitere Unterhaltsberechtigte:
a) Erwachsene: 354,- Euro
b) Jugendliche (14-18): 338 Euro
c) Ältere Kinder (6-13):296 Euro
d) Kleinkinder (0-5): 257 Euro
Abzugsfähig sind ferner noch Fahrtkosten, Kaltmiete, Heizung, und ev. Schulden, Versicherungen etc.
Die Scheidung wäre bei ratenfreier Bewilligung für Sie ohne Anwalts- und Gerichtskosten.
Das Gericht kann Ihre persönlichen Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren ab Gewährung der Verfahrenskostenhilfe nochmals prüfen.
Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werden wir dies für Sie selbstverständlich beim Gericht beantragen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular (Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe) aus und lassen uns dies zukommen. Dieses übersenden wir Ihnen bereits per email, wenn wir aus Ihren Angaben im Scheidungsformular erkennen können, dass ein niedriges Einkommen besteht. Alternativ finden Sie das Formular auch
Wir können wir Ihnen gerne ein Exemplar per Post oder Fax zusenden.
Falls Sie zu den Scheidungskosten sowie zur Verfahrenskostenhilfe Fragen haben oder Hilfe bei dem Ausfüllen des Verfahrenskostenhilfeformular benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter der auf der Startseite angegebenen Telefonnummer.